Information der SG Sietland
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Der Rat der Samtgemeinde Sietland hat am 27. September 2001 eine Verordnung über den Schutz der (öffentlichen) Verkehrsflächen und Anlagen, das Führen von Hunden, das Anlegen und Unterhalten von offenen Feuern im Freien, die Anbringung von Hausnummern, das Verhalten auf Spielplätzen sowie die Wahrung der Nacht- und Mittagsruhe in der Samtgemeinde Sietland beschlossen. Diese Verordnung ist am 7. Dezember 2001 durch die Veröffentlichung im Amtsblatt für den Landkreis Cuxhaven in Kraft getreten. Zur Information gebe ich hiermit Teilbereiche der Verordnung bekannt: §3
Schutz der Verkehrsflächen und Anlagen
(1) Es ist verboten
§4
Führen von Hunden
Unbeschadet der Verordnung über das Halten gefährlicher Tiere
(Gefahrtierverordnung - GefTVO) vom 5. Juli 2000, ist beim
Führen von Hunden außerhalb der Privatwohnung oder eines
ausbruchsicheren Grundstückes Folgendes zu beachten:
Als gefährliche Hunde im Sinne dieser Verordnung, gelten: §5
Offene Feuer im Freien (1) Das Anlegen und Unterhalten von Lager- und anderen offenen Feuern ist verboten.. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung durch die Samtgemeinde Sietland. Diese Genehmigung ersetzt nicht die Zustimmung der Verfügungsberechtigten des Grundstücks, auf dem das Feuer abgebrannt werden soll. Offene Feuer, die durch andere gesetzliche Regelungen verboten oder gestattet sind, bleiben von dieser Regelung ausgenommen; dies gilt auch für Brauchtumsfeuer anlässlich des Osterfestes. §6
Hausnummern
Bei der aufgrund § 126 Abs. 3 Satz 1 BauGB bestehenden
Verpflichtung, sein Grundstück mit der von der Samtgemeinde
Sietland festgesetzten Nummer zu versehen, ist folgendes zu
beachten: §7
Spielplätze
Zum Schutze der Kinder und Jugendlichen ist es auf Kinderspiel-
und Bolzplätzen verboten, §8
Wahrung der Nacht- und Mittagsruhe
(1) Über die Regelungen des § 117 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten (OwiG) und des Niedersächsischen
Feiertagsgesetzes in Verbindung mit dem
Bundesimmissionsschutzgesetz hinaus sind an Werktagen in der
Zeit von 12.00 Uhr bis 14.00 Uhr und von 20.00 Uhr bis 7.00 Uhr
sowie an Sonn- und Feiertagen Tätigkeiten verboten, die die
Gesundheit, Wohnruhe und Erholung Unbeteiligter gefährden
können. Dies gilt nicht für den eventuell durch spielende,
Kinder hervorgerufenen Lärm !!! (2) Motorgetriebene Rasenmäher und motorgetriebene Gartengeräte dürfen an Werktagen in der Zeit von 12.00 Uhr bis 14.00 Uhr nicht betrieben werden. (3) Ausgenommen von den Regelungen des § 8 Abs. 1 sind unaufschiebbare geräuschintensive Arbeiten, die zur Beseitigung einer Notfallsituation erforderlich sind. Die in Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 aufgeführten Einschränkungen gelten nicht für gewerbliche und landwirtschaftliche Betriebe sowie für Arbeiten, die im öffentlichen Interesse durchgeführt werden müssen. §10
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig nach § 59 NGefAG handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig den Geboten und Verboten dieser Verordnung
zuwiderhandelt. Der vollständige Text der Verordnung kann bei der Samtgemeinde Sietland, Hauptstraße 40, 21775 Ihlienworth, auch telefonisch bei der Sachbearbeiterin Frau Lengsfeld Telefon (04755) 9123-20, angefordert werden. Ihlienworth, 17. Januar 2002
Der Samtgemeindebürgermeister |