Information der SG Sietland
Gefahrenabwehrverordnung



Der Rat der Samtgemeinde Sietland hat am 27. September 2001 eine Verordnung über den Schutz der (öffentlichen) Verkehrsflächen und Anlagen, das Führen von Hunden, das Anlegen und Unterhalten von offenen Feuern im Freien, die Anbringung von Hausnummern, das Verhalten auf Spielplätzen sowie die Wahrung der Nacht- und Mittagsruhe in der Samtgemeinde Sietland beschlossen. Diese Verordnung ist am 7. Dezember 2001 durch die Veröffentlichung im Amtsblatt für den Landkreis Cuxhaven in Kraft getreten. Zur Information gebe ich hiermit Teilbereiche der Verordnung bekannt:

§3
Schutz der Verkehrsflächen und Anlagen

(1) Es ist verboten

a) Straßenlaternen, Lichtmasten, Masten der Fernmeldeleitungen, Feuermelder, Notrufanlagen, Brunnen, Bäume, Kabelverteilerschränke sowie sonstige Anlagen und Bauwerke, die der Wasser- und Energieversorgung und dem Fernmeldewesen dienen, zu erklettern, bemalen, beschreiben, beschmieren und bekleben und Sperrvorrichtungen zu überwinden.

b) Hydranten zu verdecken und Schachtdeckel, Einläufe und Abdeckungen von Versorgungsanlagen und Kanälen zu verstopfen, zu verunreinigen oder unbefugt zu öffnen.

§4
Führen von Hunden

Unbeschadet der Verordnung über das Halten gefährlicher Tiere (Gefahrtierverordnung - GefTVO) vom 5. Juli 2000, ist beim Führen von Hunden außerhalb der Privatwohnung oder eines ausbruchsicheren Grundstückes Folgendes zu beachten:
(1) Wer Hunde hält, hat sicherzustellen, dass sie nur von Personen geführt werden, die in der Lage sind, die Hunde auch zu beherrschen. Vorsorglich muss in jedem Falle eine Hundeleine mitgeführt werden. Hundehalter und Hundehalterinnen oder die mit der Führung oder Beaufsichtigung von Hunden Beauftragten, sind verpflichtet zu verhüten, dass ihr Tier
a) unbeaufsichtigt herumläuft;
b) Personen oder Tiere anspringt oder anfällt;
c) öffentliche Verkehrsflächen oder Anlagen mit Kot verunreinigt oder beschädigt. Nach der Verunreinigung durch Kot ist der Hundehalter bzw. die Hundehalterin oder die mit der Führung oder Beaufsichtigung beauftragte Person unverzüglich zur Säuberung verpflichtet. Diese Reinigungspflicht geht der des Anliegers vor.

(2) In Fußgängerzonen, sonstigen öffentlichen Anlagen sowie bei öffentlichen Veranstaltungen sind Hunde an der Leine zu führen. Auf Kinderspielplätze, Bolzplätze und Schulhöfe dürfen Hunde nicht mitgenommen werden.

(3) Gefährliche und bissige Hunde müssen auf der Straße und an allen anderen öffentlich zugänglichen Orten stets an der Leine geführt werden und einen Maulkorb tragen, der das Beißen sicher verhindert.

Als gefährliche Hunde im Sinne dieser Verordnung, gelten:
a) Hunde, die sich als bissig erwiesen haben,
b) Hunde, die wiederholt in gefährdender Weise Menschen angesprungen haben,
c) Hunde, die wiederholt Wild, Vieh, Katzen oder Hunde gehetzt oder gerissen haben.

§5
Offene Feuer im Freien

(1) Das Anlegen und Unterhalten von Lager- und anderen offenen Feuern ist verboten.. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung durch die Samtgemeinde Sietland. Diese Genehmigung ersetzt nicht die Zustimmung der Verfügungsberechtigten des Grundstücks, auf dem das Feuer abgebrannt werden soll. Offene Feuer, die durch andere gesetzliche Regelungen verboten oder gestattet sind, bleiben von dieser Regelung ausgenommen; dies gilt auch für Brauchtumsfeuer anlässlich des Osterfestes.

§6
Hausnummern

Bei der aufgrund § 126 Abs. 3 Satz 1 BauGB bestehenden Verpflichtung, sein Grundstück mit der von der Samtgemeinde Sietland festgesetzten Nummer zu versehen, ist folgendes zu beachten:
1. Jeder Eigentümer bzw. Eigentümerin eines bebauten Grundstückes ist innerhalb von 14 Tagen nach Zuteilung verpflichtet, sein/ihr Grundstück auf eigene Kosten mit der von der Samtgemeinde zugewiesenen Hausnummer zu versehen.
2. Die Hausnummer ist an der Straßenseite des Hauptgebäudes über oder unmittelbar neben den Hauseingang (Haupteingang) deutlich sichtbar in der Höhe von 2,00 m bis 2,50 m anzubringen, und darf nicht durch Bewuchs oder Vorbauten verdeckt sein.

§7
Spielplätze

Zum Schutze der Kinder und Jugendlichen ist es auf Kinderspiel- und Bolzplätzen verboten,
a) gefährliche Gegenstände oder Stoffe mitzubringen,
b) Glas jeglicher Art, Metallteile oder Dosen zu zerschlagen, oder einzugraben,
c) mit Motorfahrzeugen aller Art oder Fahrrädern zu fahren, soweit es sich nicht um Kinderfahrräder mit einer Radgröße bis einschließlich 20 Zoll und elektrische Krankenfahrstühle handelt. sowie
d) Tiere mitzuführen.

§8
Wahrung der Nacht- und Mittagsruhe

(1) Über die Regelungen des § 117 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OwiG) und des Niedersächsischen Feiertagsgesetzes in Verbindung mit dem Bundesimmissionsschutzgesetz hinaus sind an Werktagen in der Zeit von 12.00 Uhr bis 14.00 Uhr und von 20.00 Uhr bis 7.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen Tätigkeiten verboten, die die Gesundheit, Wohnruhe und Erholung Unbeteiligter gefährden können. Dies gilt nicht für den eventuell durch spielende, Kinder hervorgerufenen Lärm !!!
Hierzu zählen Tätigkeiten, die mit erheblicher Geräuschentwicklung verbunden sind, wie insbesondere
1. das Reinigen von Teppichen, Matratzen, Polstermöbeln oder Fahrzeugen durch Saugen und Ausklopfen,
2. das Einwerfen von Wertstoffen in dafür vorgesehene Behälter und
3. das Hämmern, Sägen, Bohren o.ä. handwerkliche Tätigkeiten.

(2) Motorgetriebene Rasenmäher und motorgetriebene Gartengeräte dürfen an Werktagen in der Zeit von 12.00 Uhr bis 14.00 Uhr nicht betrieben werden.

(3) Ausgenommen von den Regelungen des § 8 Abs. 1 sind unaufschiebbare geräuschintensive Arbeiten, die zur Beseitigung einer Notfallsituation erforderlich sind. Die in Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 aufgeführten Einschränkungen gelten nicht für gewerbliche und landwirtschaftliche Betriebe sowie für Arbeiten, die im öffentlichen Interesse durchgeführt werden müssen.

§10
Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig nach § 59 NGefAG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Geboten und Verboten dieser Verordnung zuwiderhandelt.
(1) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5000 Euro geahndet werden.

Der vollständige Text der Verordnung kann bei der Samtgemeinde Sietland, Hauptstraße 40, 21775 Ihlienworth, auch telefonisch bei der Sachbearbeiterin Frau Lengsfeld Telefon (04755) 9123-20, angefordert werden.



Ihlienworth, 17. Januar 2002

Der Samtgemeindebürgermeister
Dirk Brauer

© by S.Stüve 17.01.02
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