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Am Sonntag, dem 2. Februar 2003, findet in Niedersachsen die
Wahl zum Niedersächsischen Landtag statt. Die Wahl dauert von
8.00 bis 18.00 Uhr.
In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten bis
zum 10. Januar 2003 übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk
und der Wahlraum angegeben, in dem die Wahlberechtigten zu
wählen haben.
Jede wahlberechtigte Person, die keinen Wahlschein besitzt,
kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen
Wählerverzeichnis sie eingetragen ist. Die Wählerinnen/Wähler
haben zur Wahl ihre Wahlbenachrichtigung mitzubringen und ein
amtliches Personaldokument bereitzuhalten. Sie haben sich auf
Verlangen des Wahlvorstandes über ihre Person auszuweisen. Die
Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.
Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jede Wählerin/Jeder
Wähler erhält am Wahltag im zuständigen Wahlraum einen
amtlichen Stimmzettel ausgehändigt. Jeder Wähler hat eine
Erststimme und eine Zweitstimme. Der Stimmzettel enthält
jeweils in der Reihenfolge der Wahlvorschlagsnummern
a) für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die Namen
der Bewerberinnen/Bewerber der zugelassenen Kreiswahlvorschläge
unter Angabe der Partei, ggf. auch ihrer Kurzbezeichnung und
rechts von dem Namen jeder Bewerberin/jedes Bewerbers einen
Kreis für die Kennzeichnung,
b) für die Wahl nach Landeswahlvorschlägen in blauem Druck
die Bezeichnung der Parteien, ggf. auch ihre Kurzbezeichnungen,
und jeweils die Namen der ersten drei Bewerberinnen/Bewerber
der zugelassenen Landeswahlvorschläge und links von der
Parteibezeichnung einen Kreis für die Kennzeichnung.
Die Wählerin/Der Wähler gibt die Erststimme in der Weise ab,
dass sie/er auf dem linken Teil des Stimmzettels (Schwarzdruck)
durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise
eindeutig kenntlich macht, welchem Bewerber sie gelten soll,
und die Zweitstimme in der Weise,
dass sie/er auf dem rechten Teil des Stimmzettels (Blaudruck)
durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise
eindeutig kenntlich macht, welchem Landeswahlvorschlag sie
gelten soll.
Der Stimmzettel muss von der Wählerin/vom Wähler in einer
Wahlzelle des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum
unbeobachtet gekennzeichnet und in gefaltetem Zustand so in
die Wahlurne gelegt werden, dass die Kennzeichnung von
Umstehenden nicht erkannt werden kann.
Im Wahlbezirk II -Basbeck- der Samtgemeinde Hemmoor werden
für wahlstatistische Auszählungen Stimmzettel verwendet, aus
denen Geschlecht und Geburtsjahrgruppe der Wählerinnen und
Wähler zu erkennen sind. Dabei werden die Geburtsjahrgänge zu
fünf großen Gruppen zusammengefasst, sodass keine Rückschlüsse
auf das Wahlverhalten möglich sind. Die Auswertung für
statistische Zwecke erfolgt getrennt von der
Stimmzettelauszählung nach Abschluss der Wahl in gesondert
eingerichteten Statistikstellen der Gemeinden und dem
Niedersächsischen Landesamt für Statistik unter dem Schutz
des Statistikgeheimnisses. Dabei dürfen Wählerverzeichnisse
und gekennzeichnete Stimmzettel nicht zusammengeführt
werden. Das Verfahren ist nach dem Niedersächsischen
Landeswahlgesetz zulässig. Dabei ist jede Verletzung des
Wahlgeheimnisses ausgeschlossen.
Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung
erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im
Wahlbezirk sind öffentlich. Jeder hat Zutritt, soweit das ohne
Beeinträchtigung des Wahlgeschäftes möglich ist. Während der
Wahlzeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum
befindet, sowie unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude jede
Beeinflussung der Wählerinnen/Wähler durch Wort, Ton, Schrift,
Bild oder sonstige Darstellung sowie jede
Unterschriftensammlung verboten (§ 24 Abs. 2 des
Niedersächsischen Landeswahlgesetzes - NLWG). , Wählerinnen und
Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im
Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,
a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses
Wahlkreises oder
b) durch Briefwahl teilnehmen.
Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeinde
einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen
Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag
beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel
(im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem
unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem
Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle übersenden, dass er dort
spätestens am Wahltag bis 18 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann
auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.
Jeder Wahlberechtigte kann das Wahlrecht nur einmal und nur
persönlich ausüben (§ 26 Abs. 2 NLWG). Wer unbefugt wählt
oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt
oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis
zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist
strafbar (§ 107 a Abs. l und 3 des Strafgesetzbuches).
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