Das Feuerlöschwesen in Ihlienworth
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Die Feuerwehr hat in Ihlienworth eine lange Tradition. Schon vor Gründung der Freiwilligen Feuerwehr 1894 bestand hier eine Feuerwehr. Im Kreisarchiv Otterndorf ist eine »Feuerlöschungs- Ordnung für die Kirchspiele Oster- und Wester-Ihlienworth« aufbewahrt, die 1846 von dem Königlichen Ministerium des Innern genehmigt wurde. Es handelte sich um eine Feuerwehr, die von einem »Vorsteher« geführt wurde. »Bei der Sprütze werden« außerdem »zwei Rohrleiter angestellt. Sie führen unter der Leitung des Vorstehers das Rohr beim Gebrauch«. Außerdem gehörten der Mannschaft noch acht Mann »zum gewöhnlichen Dienste« an. Die Mitglieder wurden von den beiden Kirchspielgerichten auf sechs Jahre gewählt. Alle Dienstleistungen wurden nach festem Tarif bezahlt. Die Veranlagung der Bürger richtete sich nach dem Nutzungswert der Gebäude. Das erste Spritzenhaus entstand 1872 unweit des jetzigen Kirchengemeindehauses. Das Heberegister zur Deckung der Kosten für den Bau dieses Gebäudes und zur Anschaffung einer neuen Spritze liegt ebenso wie alle Rechnungen im Kreisarchiv. Für 11500 große Mauersteine, 1500 Klinker, 950 Dachpfannen, Kalk, Zement, Holz, für Frachtkosten, Maurerlöhne, Schmiede- und Tischlerarbeiten wurden insgesamt 268 Taler ausgegeben. In diesem Betrag sind allein für Mauer- und Klinkersteine einschließlich der Fracht 87 Taler, fast ein Drittel der Gesamtkosten, ausgewiesen.
Die Firma Herholtz in Uelzen berechnete laut Rechnung vom 18. Juni
1872 für eine gelieferte Abprotzspritze 312 Taler. Offenbar waren
die Kirchspiele Oster- und Wester-Ihlienworth nicht in der Lage,
die Gesamtkosten für den Bau des Spritzenhauses und die Anschaffung
der Spritze aus Eigenmitteln zu finanzieren. Von zwei Ihlienworther
Bürgern haben die beiden Kirchspiele für die »Sprützencasse«
Anleihen in Höhe von 1200 Mark (400 Taler) aufgenommen. In der »Feuerlöschung-Ordnung« aus dem Jahre 1846 sind auch die Pflichten aller Bürger genau aufgelistet. So sind nach § 8 »zur Fortschaffung der Spritze an den Ort des Feuers die bespannten Einwohner verpflichtet«. Nach § 9 »hat sich jeder Einwohner des Kirchspiels mit einem Feuer-Eimer entweder von Leder oder Segeltuch und mit einem Feuerhaken von 14 bis 15 Fuß Stiellänge zu versehen«. In § 10 heist es: »Jeder Hof- oder Hausbesitzer ist verpflichtet, bei ausbrechendem Feuer eine arbeitsfähige Mannsperson zur Hülfe zu stellen.« Die Verpflichteten hatten sich mit »Noteimern und Feuerhaken, die Zimmerleute und Tischler mit Äxten versehen am Orte des Feuers schnellstmöglich einzufinden, und unter Leitung des Sprützenvorstehers unentgeltlich Hülfe« zu leisten. Sie »dürfen sich auch ohne Erlaubnis nicht von der Brandstätte entfernen«. Weiter steht in der »Feuerlöschungs- Ordnung«, das in Winterzeiten die Nachbarn zur Offenhaltung der Spritze Wasser heiß zu machen haben. Jeder Hausbesitzer soll bei Frost einen Eimer mit Wasser an einem frostgeschützten Orte aufstellen. § 14 regelt die Strafen bei Nichterfüllung der ausgesprochenen Verpflichtungen. Im Höchstfalle drohten Geldbusen bis zu fünf Talern oder Gefängnis. Aus der Zeit der Pflichtfeuerwehr stammt eine originelle Rechnung, die am 21. Februar 1891 von dem Gastwirt C. Heinrich Meyer ausgestellt wurde. Er bewirtschaftete damals die Gastwirtschaft in Dreihausendorf (jetzt Nintzel). |
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Buchstabengetreu aus dem Original übertragen |