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Kommunalwahlen am 9. September 2001
Zahl der zu wählenden Vertreter
Für die am 1. November 2001 beginnende Wahlperiode sind
gemäß § 32 der Niedersächsischen Gemeindeordnung zu wählen:
Bei der Samtgemeindewahl
| in der Samtgemeinde Sietland |
16 Ratsfrauen /Ratsherren | Bei den
Gemeindewahlen in der Gemeinde
| Ihlienworth |
11 Ratsfrauen/Ratsherren |
| Odisheim |
9 Ratsfrauen/Ratsherren |
| Steinau |
9 Ratsfrauen/Ratsherren |
| Wanna |
13 Ratsfrauen/Ratsherren |
Zahl und Abgrenzung der Wahlbereiche
Der Rat der Samtgemeinde Sietland hat in seiner Sitzung
am 27. Februar 2001 gemäß § 7 Abs. 3 des
Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes (NKWG) beschlossen, für das
Wahl- gebiet der Samtgemeinde Sietland einen Wahlbereich zu
bilden.
Die Gemeinden Ihlienworth, Odisheim, Steinau sowie Wanna bilden gemäß § 7 Abs. 2 (NKWG) jeweils einen Wahlbereich.
Einreichen von Wahlvorschlägen
Wahlvorschläge für die Samtgemeindewahl/Gemeindewahl sind möglichst frühzeitig, spätestens jedoch bis Montag, 6. August 2001, 18.00 Uhr, beim zuständigen Wahlleiter (gemeinsame Postanschrift: Hauptstraße 40, 21775 Ihlienworth), einzureichen.
Wahlvorschläge können von Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes, von Gruppen von Wahlberechtigten (Wählergruppen) und von Einzelpersonen (Einzelbewerberin oder Einzelbewerber) eingereicht werden. Die Wahlvorschläge können für das Wahlgebiet miteinander verbunden werden. Entsprechende Erklärungen der Parteien, Wählergruppen oder Einzelbewerberinnen und Einzelbewerber sind bis zum Ablauf der Frist zur Einreichung der Wahl-vorschläge der Wahlleitung gegenüber schriftlich und übereinstimmend abzugeben. Sie müssen von den für das Wahlgebiet zuständigen Parteiorganen, von drei Wahlberechtigten der Wählergruppen oder von den Einzelbewerberinnen oder Einzelbewerbern unterzeichnet sein. In den Wahlvorschlag einer Partei darf nur aufgenommen werden, wer Mitglied dieser Partei oder parteilos ist. In einem Wahlvorschlag kann nur aufgenommen werden, wer seine Zustimmung schriftlich erklärt hat.
Der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe für die Samtgemeinde-wahl/Gemeindewahl darf folgende Höchstzahlen der Bewerberinnen/Bewerber je Wahlvorschlag enthalten:
Bei der Samtgemeindewahl in der Samtgemeinde
| Sietland |
21 Bewerberinnen/Bewerber |
bei den Gemeindewahlen in der Gemeinde
| Ihlienworth |
16 Bewerberinneri/Bewerber |
| Odisheim |
14 Bewerberinneri/Bewerber |
| Steinau |
14 Bewerberinneri/Bewerber |
| Wanna |
18 Bewerberinneri/Bewerber |
Die
Reihenfolge der Bewerberinnen und Bewerber muss aus dem
Wahlvorschlag ersichtlich sein. Der Wahlvorschlag einer
Einzelbewerberin/eines Einzelbewerbers (Einzelwahlvor- schlag) darf
nur den Namen dieser Bewerberin oder dieses Be- werbers enthalten.
Die Wahlvorschläge für die Gemeindewahl in einer Gemeinde
bis zu 2000 Einwohnerinnen und Einwohnern müssen von mindestens
10 und für die Gemeindewahl in Gemeinden mit 2001 bis 20000
Einwohnerinnen und Einwohnern von mindestens 20 Wahlberechtigten des
jeweiligen Wahlbereiches persönlich und handschriftlich
unterzeichnet sein. Für die Wahlvorschläge sind somit
folgende Unterstützungsunter-schriften erforderlich:
| Für die Samtgemeindewahl |
20 Wahlberechtigte | für die
Gemeindewahlen in der Gemeinde
| Ihlienworth |
10 Wahlberechtigte |
| Odisheim |
10 Wahlberechtigte |
| Steinau |
10 Wahlberechtigte |
| Wanna |
20 Wahlberechtigte | Für diese
Unterstützungsunterschriften muss die Wahlberechtigung zum
Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und sie muss bei der
Einreichung des Wahlvorschlages nachgewiesen werden. Eine
wahlberechtigte Person darf für jede Wahl
nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Die Unterstützungsunterschriften dürfen
erst
gesammelt werden, wenn die Bewerberinnen/Bewerber von den wahlberechtigten Mitgliedern oder Delegierten der Partei oder Wählergruppe bestimmt worden sind und der Sichtvermerk des zuständigen Wahlleiters auf dem Formblatt angebracht ist. Die Original-Unterschriften der Wahlberechtigten müssen auf amtlichen Formblättern
erbracht werden, die auf Anfor- derung vom zuständigen Wahlleiter kostenfrei geliefert werden. Parteien und Wähler-gruppen haben bei der Anforderung formlos zu bestätigen, dass die Bewerberinnen /Bewerber nach § 24 Abs. l des NKWG bestimmt worden sind. Von diesen Unterstützungsunterschriften sind nur die im § 21 Abs. 10 des NKWG genannten Parteien, Wählergruppen und Einzelbewerberinnen/Einzelbewerber befreit.
Folgende Parteien und Wählergruppen brauchen danach
keine Unterstützungs-unterschriften vorzulegen:
Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD),
Christlich Demokratische Union Deutschlands (CDU),
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (GRÜNE),
Freie Demokratische Partei (F.D.P.),
Partei des Demokratischen Sozialismus (PDS)
und für die Gemeindewahl
Wanna: Freier Bürgerblock Wanna (FBW)
Für die Wahlvorschläge dieser
Parteien/Wählergruppen genügt die Unterschrift des für das Wahlgebiet zuständigen
Parteiorgans bzw. von drei Wahlberechtigten der Wähler-
gruppe.
Parteien, die an den Kommunalwahlen teilnehmen wollen, aber oben nicht aufgeführt sind, werden hiermit aufgefordert, eine Wahlanzeige (§ 22 Abs. l NKWG) bis zum 24. 7. 2001 an den Niedersächsischen Landeswahlleiter, Lavesallee 6, 30169 Hannover, zu senden.
Der Wahlanzeige sind die schriftliche Satzung und das schriftliche Programm der Partei sowie der Nachweis über einen satzungsgemäß bestellten Landes-vorstand beizufügen. Auf die Vorschriften über Inhalt und Form der Wahlvorschläge und beizufügenden Unterlagen, der Erklärung von Wahlvorschlagsverbindungen und der Wahlanzeige (§§ 21 bis 26 NKWG, §§ 29 bis 33 der Niedersächsischen Kommunal-wahlordnung) wird besonders hingewiesen.
Der Gemeindewahlleiter
Der Samtgemeindewahlleiter
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