Gemeinsame Wahlbekanntmachung

des Samtgemeindewahlleiters der Samtgemeinde Sietland und der
Gemeindewahlleiter der Gemeinde Ihlienworth, Odisheim, Steinau und Wanna vom 15. 5. 2001

Kommunalwahlen am 9. September 2001

Zahl der zu wählenden Vertreter
Für die am 1. November 2001 beginnende Wahlperiode sind gemäß § 32 der Niedersächsischen Gemeindeordnung zu wählen:
Bei der Samtgemeindewahl
in der Samtgemeinde Sietland 16 Ratsfrauen /Ratsherren
Bei den Gemeindewahlen in der Gemeinde
Ihlienworth 11 Ratsfrauen/Ratsherren
Odisheim 9 Ratsfrauen/Ratsherren
Steinau 9 Ratsfrauen/Ratsherren
Wanna 13 Ratsfrauen/Ratsherren
Zahl und Abgrenzung der Wahlbereiche
Der Rat der Samtgemeinde Sietland hat in seiner Sitzung am 27. Februar 2001 gemäß § 7 Abs. 3 des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes (NKWG) beschlossen, für das Wahl- gebiet der Samtgemeinde Sietland einen Wahlbereich zu bilden. Die Gemeinden Ihlienworth, Odisheim, Steinau sowie Wanna bilden gemäß § 7 Abs. 2 (NKWG) jeweils einen Wahlbereich.
Einreichen von Wahlvorschlägen
Wahlvorschläge für die Samtgemeindewahl/Gemeindewahl sind möglichst frühzeitig, spätestens jedoch bis Montag, 6. August 2001, 18.00 Uhr, beim zuständigen Wahlleiter (gemeinsame Postanschrift: Hauptstraße 40, 21775 Ihlienworth), einzureichen. Wahlvorschläge können von Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes, von Gruppen von Wahlberechtigten (Wählergruppen) und von Einzelpersonen (Einzelbewerberin oder Einzelbewerber) eingereicht werden. Die Wahlvorschläge können für das Wahlgebiet miteinander verbunden werden. Entsprechende Erklärungen der Parteien, Wählergruppen oder Einzelbewerberinnen und Einzelbewerber sind bis zum Ablauf der Frist zur Einreichung der Wahl-vorschläge der Wahlleitung gegenüber schriftlich und übereinstimmend abzugeben. Sie müssen von den für das Wahlgebiet zuständigen Parteiorganen, von drei Wahlberechtigten der Wählergruppen oder von den Einzelbewerberinnen oder Einzelbewerbern unterzeichnet sein. In den Wahlvorschlag einer Partei darf nur aufgenommen werden, wer Mitglied dieser Partei oder parteilos ist. In einem Wahlvorschlag kann nur aufgenommen werden, wer seine Zustimmung schriftlich erklärt hat. Der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe für die Samtgemeinde-wahl/Gemeindewahl darf folgende Höchstzahlen der Bewerberinnen/Bewerber je Wahlvorschlag enthalten:

Bei der Samtgemeindewahl in der Samtgemeinde
Sietland 21 Bewerberinnen/Bewerber
bei den Gemeindewahlen in der Gemeinde
Ihlienworth 16 Bewerberinneri/Bewerber
Odisheim 14 Bewerberinneri/Bewerber
Steinau 14 Bewerberinneri/Bewerber
Wanna 18 Bewerberinneri/Bewerber
Die Reihenfolge der Bewerberinnen und Bewerber muss aus dem Wahlvorschlag ersichtlich sein. Der Wahlvorschlag einer Einzelbewerberin/eines Einzelbewerbers (Einzelwahlvor- schlag) darf nur den Namen dieser Bewerberin oder dieses Be- werbers enthalten. Die Wahlvorschläge für die Gemeindewahl in einer Gemeinde bis zu 2000 Einwohnerinnen und Einwohnern müssen von mindestens 10 und für die Gemeindewahl in Gemeinden mit 2001 bis 20000 Einwohnerinnen und Einwohnern von mindestens 20 Wahlberechtigten des jeweiligen Wahlbereiches persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Für die Wahlvorschläge sind somit folgende Unterstützungsunter-schriften erforderlich:
Für die Samtgemeindewahl 20 Wahlberechtigte
für die Gemeindewahlen in der Gemeinde
Ihlienworth 10 Wahlberechtigte
Odisheim 10 Wahlberechtigte
Steinau 10 Wahlberechtigte
Wanna 20 Wahlberechtigte
Für diese Unterstützungsunterschriften muss die Wahlberechtigung zum Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und sie muss bei der Einreichung des Wahlvorschlages nachgewiesen werden. Eine wahlberechtigte Person darf für jede Wahl nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Die Unterstützungsunterschriften dürfen erst gesammelt werden, wenn die Bewerberinnen/Bewerber von den wahlberechtigten Mitgliedern oder Delegierten der Partei oder Wählergruppe bestimmt worden sind und der Sichtvermerk des zuständigen Wahlleiters auf dem Formblatt angebracht ist. Die Original-Unterschriften der Wahlberechtigten müssen auf amtlichen Formblättern erbracht werden, die auf Anfor- derung vom zuständigen Wahlleiter kostenfrei geliefert werden. Parteien und Wähler-gruppen haben bei der Anforderung formlos zu bestätigen, dass die Bewerberinnen /Bewerber nach § 24 Abs. l des NKWG bestimmt worden sind. Von diesen Unterstützungsunterschriften sind nur die im § 21 Abs. 10 des NKWG genannten Parteien, Wählergruppen und Einzelbewerberinnen/Einzelbewerber befreit.

Folgende Parteien und Wählergruppen brauchen danach keine Unterstützungs-unterschriften vorzulegen:
Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD),
Christlich Demokratische Union Deutschlands (CDU),
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (GRÜNE),
Freie Demokratische Partei (F.D.P.),
Partei des Demokratischen Sozialismus (PDS)
und für die Gemeindewahl
Wanna: Freier Bürgerblock Wanna (FBW)


Für die Wahlvorschläge dieser Parteien/Wählergruppen genügt die Unterschrift des für das Wahlgebiet zuständigen Parteiorgans bzw. von drei Wahlberechtigten der Wähler- gruppe. Parteien, die an den Kommunalwahlen teilnehmen wollen, aber oben nicht aufgeführt sind, werden hiermit aufgefordert, eine Wahlanzeige (§ 22 Abs. l NKWG) bis zum 24. 7. 2001 an den Niedersächsischen Landeswahlleiter, Lavesallee 6, 30169 Hannover, zu senden. Der Wahlanzeige sind die schriftliche Satzung und das schriftliche Programm der Partei sowie der Nachweis über einen satzungsgemäß bestellten Landes-vorstand beizufügen. Auf die Vorschriften über Inhalt und Form der Wahlvorschläge und beizufügenden Unterlagen, der Erklärung von Wahlvorschlagsverbindungen und der Wahlanzeige (§§ 21 bis 26 NKWG, §§ 29 bis 33 der Niedersächsischen Kommunal-wahlordnung) wird besonders hingewiesen.

Der Gemeindewahlleiter
Der Samtgemeindewahlleiter

zurück