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Für die Kommunalwahlen werden einheitliche Wahlvorstände gebildet. Gemäß § 13 Abs. 2 des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes (NKW G) können Wahlbewerberinnen/Wahlbewerber und Vertrauenspersonen für Wahlvorschläge nicht in den Wahlvorstand berufen werden. Auf § 13 Abs. 3 NKWG (Ablehnung eines Wahlehrenamtes) wird hingewiesen. In der Samtgemeinde Sietland sind für 8 Wahlvorstände ca. 50 Wahlvor-standsbeisitzerinnen/-beisitzer zu berufen. Ihlienworth, 15. Mai 2001
Samtgemeinde Sietland |